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Satzung

Die rechtliche Grundlage der Rems-Murr-Löwen.

Fassung Juni 2017

Stand 24. Juni 2017

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Der Text auf dieser Seite ist eine Abschrift, damit sich die Satzung durchsuchen und am Telefon lesen lässt. Maßgeblich ist die vom Verein unterzeichnete Fassung.

§ 1 Name Sitz und Logo/Farben des Vereins

Der Verein trägt den Namen: Rems-Murr-Löwen Sitz des Vereines ist immer der Wohnsitz des jeweils amtierenden 1. Vorstandes Die Vereinsfarben sind Weiß/blau, ein Logo befindet sich im Entwurf und wird zu gegebenerZeit nach Abstimmung durch die Mitgliederversammlung als Satzungsanhang freigegeben.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

Zweck des Vereins ist es, Fans des TSV München von 1860 e.V. aus der Region Rems-Murr und dem Großraum Stuttgart zusammenzuschließen. Die Mannschaft(en) des TSV München von 1860 zu unterstützen, gemeinsame Fahrten zu Spielen zu organisieren. Aufbau und Pflege von Freundschaften mit anderen Fanclubs gegebenenfalls auch außerhalb der ARGE der Fanclubs des TSV München von 1860 Der Verein stellt sich insbesondere folgende Aufgaben: Unterstützung von Aktionen gegen Rowdytum, Diskriminierung (mit Ausnahme von Fans und Verein der „Seitenstraße“ , Rassismus, Faschismus, Fremdenfeindlichkeit und Sexismus Unterstützung der Mitglieder bei der Besorgung von Eintrittskarten und Zubringung zu den Stadien. Zur Verwirklichung der Aufgaben ist der Verein bestrebt, qualifizierte Personen als ehrenamtliche Mitarbeiter zu gewinnen. Der Verein unterstützt den TSV München von 1860 e.V. zu jeder Zeit und in jeder der Sache dienlichen Form.

§ 3 Geschäftsregelung

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke Die Haushaltsmittel des Vereins sind an seine satzungsgemäßen Zwecke, Ziele und Aufgaben gebunden. Nach Vorstandsbeschluss können besonders bedürftige Mitglieder unterstützt werden, dies bleiben Einzelfall Entscheidungen, es besteht kein Anspruch darauf. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins – ausgenommen zu leistende Zahlungen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden: 1. Erwachsene geschäftsfähige Personen, die den TSV München von 1860 ideell oder finanziell unterstützen. 2. Jugendliche mit schriftlicher Erlaubnis des Erziehungsberechtigten 3. Kinder mit Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten 4. Nicht geschäftsfähige Erwachsene nach Anmeldung durch den Vormund.

Die Aufnahme ist auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu beantragen und schriftlich beim Vorstand des Vereins einzureichen. Alle erhobenen Daten aus dem Antragsformular unterliegen dem Datenschutz und dürfen nicht an 3. Personen, Firmen oder Institutionen weitergereicht werden. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden die Daten mit Ausnahme von Name, Geburtsdatum und Postanschrift binnen 6 Monate gelöscht. Die Mitgliedschaft endet: - durch Austritt - durch Ausschluss - durch den Tod - durch Auflösung des Vereins - durch Streichung aus der Mitgliedsliste, wobei die Streichung durch den Vorstand dann erfolgen kann, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Verzug ist, und dieser Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand innerhalb 4 Wochen seit Absendung der Mahnung an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds nicht voll entrichtet ist. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Möglichkeit der Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung berührt die sonstigen Rechtsfolgen des Verzugs nicht. Mitglieder, die sich besonders um den Verein, oder den TSV München von 1860 verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Auch wenn diese Personen zum Zeitpunkt der Ernennung nicht ordentliche Mitglieder des Vereins sind. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein nur die von ihnen geleisteten Bareinlagen, und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. Überzahlungen, Bareinlagen und Sacheinlagen werden unverzinslich zurückerstattet. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines jeden Jahres und endet zum 30.06. des darauf folgenden Jahres.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern jährliche Beiträge. Der Beitrag ist jeweils zum Beginn eines Geschäftsjahres am 01.07. des jeweiligen Jahres fällig. Sollte dieser nicht bis zum 01.09. eingegangen sein, erfolgt eine schriftliche Mahnung mit einem Zahlungsziel von 4 Wochen. Bei Beitragsrückständen wird dem jeweiligen Mitglied das Stimmrecht entzogen. Der Beitragssatz wird auf einer Hauptversammlung von den stimmberechtigten Mitgliedern mit einfacher Mehrheit beschlossen und ist für ein Jahr bindend.

§ 7 Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung:

Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung unter Angabe von Ort und Zeitpunkt, sowie der Tagesordnung in digitaler Form per E-Mail mit Lesebestätigung. Nur auf ausdrücklichen Wunsch kann in Einzelfällen der Postweg genommen werden. An der Mitgliederversammlung dürfen alle Vereinsmitglieder teilnehmen. Alle Mitglieder haben das Wortrecht. Jedes Mitglied hat 1 Stimmrecht, mit Ausnahme von Kindern und Ehrenmitgliedern. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie sind einzuberufen, wenn: Der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Mindestens 33% der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Ein Antrag zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss vom Antragsteller schriftlich begründet sein und eine Tagesordnung enthalten. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach dem Antragseingang innerhalb von 8 Wochen durchzuführen. Ort und Zeitpunkt werden im Rahmen der Satzung vom Vorstand festgelegt. Die Mitgliederversammlung beschließt über: Die Wahl des Vorstands Die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte der Instanzen und der Jahresrechnung und des Haushaltsplans des Vorstands. Die Entlastung des Vorstands Die Anträge die auf der Tagesordnung stehen und fristgerecht eingereicht worden sind. Die Übernahme und Aufnahme neuer Ziele und Aufgaben Änderungen der Satzung und Ordnungen Die Auflösung des Vereins, sofern diese auf der Tagesordnung steht. Die Tagesordnungspunkte 1 – 4 müssen, sofern Anträge vorliegen ohne Einschränkung auf der Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung stehen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, sofern Satzung oder Ordnung nichts Gegenteiliges vorsieht.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus: 1.Vorstand 2.Vorstand Kassier Wahl und Amtszeit der Vorstandschaft: Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Erstmalig bei Vereinsgründung ist der Vorstand bereits zum Ende des Jahres 2017/Anfang 2018 neu zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen. Bei dieser ist dann ein Ersatzmitglied bis zum Ende der regulären Restwahlperiode durch die Mitglieder zu wählen. Der Vorstand kann jederzeit ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit einer 2/3 Mehrheit der restlichen Vorstandsmitglieder abwählen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn eines der Vorstandsmitglieder seiner satzungsmäßigen Arbeit nicht ordnungsgemäß nachkommt. Von dem Ergebnis der Wahlen gemäß Ziffern 2 und 3 sind die Mitglieder des Vereins unverzüglich per E-Mail zu benachrichtigen. Eine Benachrichtigung in Briefform erfolgt nur in Ausnahmefällen (siehe §8 Absatz a) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden vertreten. Die Vorsitzenden sind bei der Geschäftsführung an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden. Der Kassenwart ist berechtigt, Rechnungen ohne Unterschrift des Vorsitzenden zu begleichen. Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Kassenprüfer:

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt, die im Regelfall nur einmal wieder gewählt werden sollten. Aufgrund der zu erwartenden kleinen Vereinsgröße und den entsprechend überschaubaren Umsätzen kann von der Regel abgewichen werden. Dann allerdings hat jedes stimmberechtigte Mitglied den Anspruch, bei einer Mitgliederversammlung Einsicht in die Kassenunterlagen zu nehmen. Dies ist dem Kassier 2 Wochen vorher schriftlich anzukündigen.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen:

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch festgehalten und die Protokolle vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 12 Auflösung des Vereins:

Die Auflösung des Vereins kann lediglich in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Wahlberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann aber ohne Rücksicht auf die Zahl der dann anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auch dann bedarf eine Auflösung einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung fungiert der zum Zeitpunkt der Auflösung im Amt befindliche Vorstand als Liquidator. Das Vereinsvermögen fällt nach Begleichung aller Verbindlichkeiten der DKMS zu.